Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stipendiatengeld

Stipendiatengeld

, n.

auch Stipendiat- 
Geldsumme für den Unterhalt von Stipendiaten; als pauschale Zuwendung des Landesherrn an eine Institution oder einzeln an die Stipendiaten ausgezahlte Summe
  • die verordente einnehmer und verwalter des stipendiatengelts 
    1560 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 174
  • wie ... das järliche stipendiatengeld ... proportionabiliter umbzulegen [sei]
    1608 WürtLTA.2 III 149
  • wann dieser knaben einer erwachsen, oder sonsten seine stimme mutirt, ist ihme zu einem stipendiatgeldt 75 fl. ... bewilligt worden
    um 1615 Smijers,Hofmusik I 158
  • weil solche [stipendiaten-]gelltter auß dem armen-casten, vnnd hailligen jn staͤtten vnnd doͤrffern gemeinigklich genommen werden, vnnd aber selbige anietzo mehrentheil erarmet ... das solche stipendiaten-gelltter alsdann von dem gemeinen saͤckhel der staͤtt vnnd aempter, ... auch von den vermoͤglichen spittaͤlen, caͤsten vnnd kellern, auch anderem gemeinem einkommen, ersetzt werde
    1641 Reyscher,Ges. XI 2 S. 135
  • damit jhr die ... stipendiatengelder ... jaͤrlich auff die gewoͤhnliche zwey ziel ... nach Marpurg dem ephoro vnd oeconomo der stipendiaten ... lieffern lasset
    1653 HessSamml. II 170
  • wegen einbringung der stipendiaten-gelder soll weder botten-lohn noch sonsten einiger unkosten verrechnet werden
    1684 HessSamml. III 282