Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Stockbürge)

(Stockbürge)

, m.

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jmd., der dafür einstehen muss, dass ein Gefangener nicht entweicht
vgl. Stock (VI)
  • de stockborgen, de dar laven, darmit de gefangene to einer tit möge los werden, sind den orpheidesborgen fast glik, aldeweile se den gefangenen nicht invorantwordet hebben
    vor 1531 RügenLR. Kap. 65 § 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):