Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stockerei

Stockerei

, f.

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Unfug
  • [das sich cantores nicht] mit hoffiren vnnd anderer leichtfertigkeit zur stockerey brauchen lassen sollen
    1555 MhMusikg. 9 (1877) 239
  • machet jemandt ein affenspiel oder stockerey von dem gottesdienste ... und würde darüber betretten, der sol für das consistorium ecclesiasticum oder geistliche kriegsgericht gestellet ... werden
    1632 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 390
unter Ausschluss der Schreibform(en):