Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stockeren
Artikel davor:
Stockeisen
Stöckelknecht
Stockelle
stocken
Stocken
Stöckenwald
Stocker
Stöckeramt
Stockerbe
Stockerei
Stockeren
, f.
abgeholztes, urbar gemachtes Waldstück
bdv.:
Stockacker
- wen einer ein stockeren nimbt unerloubt, sol gestraft werden umb 10 ß und verlieren die stockeren1579 KonolfingenLGR. 235Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- es sollindt die von A. allen stock und rüthi zenden dem h. predikant aufstellen. wo aber solche stokeren und rüthinen hernach mit dem pflug gebauwen werden, solle der predikant kein ansprach darzu haben ... so aber die widerumb zu stokeren wurdind und mit der hauwen wider gebauwen oder gereütet, solle denzumahlen der zehnden dem predikanten wieder ... gevolgen1641 KonolfingenLGR. 161Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"