Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stockhafer

Stockhafer

, m.

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eine Haferabgabe; von einem Stockacker bzw. für das Recht zu stocken (II) 
  • die andern hoff gibt ider 4 mez stockhabern 
    um 1434 MBoica 47 S. 682
  • dass viele ... unterthanen vermeynend gegen abstattung des stockhabers begwältiget zu seyn ... stöck niederhauen zu können
    1725 BernMand. I 50 P 16
  • daß ein jeweiliger ambtsmann zů S. den stockhaber nur von denen jenigen beziehen soll, die sich deß holzhauws gebrauchen wollen
    1727 KonolfingenLGR. 179