Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stockhafer
Artikel davor:
Stockfischschauereid
(Stockfischsgildung)
(Stockfischweicher)
Stockfrau
Stockgefälle
Stockgeld
Stockgericht
Stockgewicht
Stockgulden
Stockgut
Stockhafer
, m.
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eine Haferabgabe; von einem Stockacker bzw. für das Recht zu stocken (II)
- die andern hoff gibt ider 4 mez stockhabernum 1434 MBoica 47 S. 682
- dass viele ... unterthanen vermeynend gegen abstattung des stockhabers begwältiget zu seyn ... stöck niederhauen zu können1725 BernMand. I 50 P 16
- daß ein jeweiliger ambtsmann zů S. den stockhaber nur von denen jenigen beziehen soll, die sich deß holzhauws gebrauchen wollen1727 KonolfingenLGR. 179Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"