Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stocklosung

Stocklosung

, f.

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wie Stocklöse 
  • sollen ... diejenigen, denen holtz verzeigt wirt, die stocklösung schuldig sein, und zwahr von jedem stock ein btz.
    1688 InterlakenR. 566
  • daß ... der 10te pfenning ... deß erlösten denen viereren, welche daß erlaubte holtz verzeigen werden, als stoklosung zu dienen solle
    1715 KonolfingenLGR. 250
  • dass die verzeigung sowohl des brenn- als bauholzes ohne unser alldortigen angehörigen entgelt noch bezahlung einicher stocklosung geschehe
    1753 Obersimmental(BernRQ.) 202
  • sollen die soͤldner und leibgedingsleute, welche ebenfalls ein klafter scheiter oder 2 klafter stockholz zu empfangen haben, dem holzwart fuͤr die anweisung und stocklosung 3 kr bezahlen
    1787 Moser,ForstArch. II 168