Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stocksitzen

Stocksitzen

, n.

Strafe der Einsperrung im Stock (VI 1) 
  • [wo imand die bierglocke nicht beachtet, soll] mit der bussen einer halben marg oder dem stocksitzen nach gestalt seines vermogens ... gestraft werden
    1535 Wutke,SchlesBergb. II 39
  • waͤhrend ihrer urlaubszeit, und in abwesenheit vom regimente aber sollen selbe [Soldaten] in ... kleineren verbrechen, welche keine schwere leibsstrafe nach sich ziehen ... der buͤrgerlichen gerichtsbarkeit uͤberlassen werden; doch sind selbe niemals mit stocksitzen oder karbatschstreichen, sondern ... mit andern bemessenen strafen zu belegen
    1790 KurpfSamml. V 606
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