Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stocksitzen
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, n.
Strafe der Einsperrung im Stock (VI 1)
- [wo imand die bierglocke nicht beachtet, soll] mit der bussen einer halben marg oder dem stocksitzen nach gestalt seines vermogens ... gestraft werden1535 Wutke,SchlesBergb. II 39Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- waͤhrend ihrer urlaubszeit, und in abwesenheit vom regimente aber sollen selbe [Soldaten] in ... kleineren verbrechen, welche keine schwere leibsstrafe nach sich ziehen ... der buͤrgerlichen gerichtsbarkeit uͤberlassen werden; doch sind selbe niemals mit stocksitzen oder karbatschstreichen, sondern ... mit andern bemessenen strafen zu belegen1790 KurpfSamml. V 606Faksimile - in Google Books
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