Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stockstreich

Stockstreich

, m.

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I als rechtswidrige Körperverletzung
  • so solle der jenig, welcher die stockstreich darauff in continenti anbracht, zwey jahrlang gefangen sitzen
    1692 KurpfDuellEdict Art. 5
  • falls es aber zu peitsch- und stockstreichen ... kaͤme, alsdann soll gleichergestalt der unterschied gehalten werden, daß, wenn solches in calore rixæ und nach empfangenen hand- und faust-schlaͤgen fuͤrginge, derjenige, welcher solchergestalt zuerst ausgeschlagen, ein jahr, und der die peitsch- und stock-streiche in continenti darauf gegeben ... zwey jahr gefangen sitzen ... sollen
    1713 CCMarch. II 3 Sp. 51
II als körperliche Strafe, Züchtigung
  • die unmittelbar an leib gehende straffen, welche in diesen erblanden einen gebrauch haben, sind staupenschlag, brandmarchung, verstuͤmmlung an gliedmassen, denn karbatsch- oder stockstreiche 
    1769 CCTher. 6 § 2
  • daß man ... die hier befindliche fremde und auslaͤndische bettler, vaganten und muͤßigggaͤnger nicht nur aus der stadt, sondern auch aus dem land jage, die innlaͤndische aber mit empfindlichen stockstreichen von hier weg, und an ihr geburtsort weise
    1785 KurpfSamml. IV 684
  • zank und schlägereyen in den wirtshäusern ... können auch sogleich mit stockstreichen abgestraft werden
    um 1803 Leiser,Strafgerichtsb. 259
III als Mittel zur Geständniserzwingung (anstelle von Folter)
  • daß ... amtleüte deütschen lands in verhören und criminal proceduren stokstreichen austheilen laßen, um dadurch das bekentniß auszuwirken
    1794 BernStR. VII 1 S. 453
unter Ausschluss der Schreibform(en):