Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stockwart

Stockwart

, m.

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wie Stockwärter 
  • morder vnd diebe leiget man in den stoh, ander geuangenen, als vmbe gelt vnd ander vnreht, sol der vogt antwuͤrten dem scholteisen, der schůlteizze den ammannen, die amman dem stokwerten 
    um 1270 BaselRQ. I 1 S. 11
  • [ist erkhant, dem siben jährigen kind wegen Diebstahls] durch den stockwarth oculte 24 straich mit der ruten geben zue lassen
    1718 Schindler,VerbrFreib. 26
  • [E. wird wegen ihrem verhuorten lebenswandel] dahin condemniert, das sye mit einem strohenen cranz auf dem kopf und mit einer ruoten in der hand ... durch den stockwart dem volk auf dem lasterstein vorgestellt [wird]
    1730 Schindler,VerbrFreib. 278
unter Ausschluss der Schreibform(en):