Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Störerei
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2Stör
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Störber
Storch
Storchenschnabel
stören
Störer
Störerei
, f.
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I
unerlaubte Ausübung eines zunftgebundenen Handwerks; Tätigkeit als Störer (II)
bdv.:
Störerwerk
- welcher ihme schon selbst pinden würdet, dem soll doch einem andern zu pinten und als stererei verboten sein1565 PreßbZftUrk. 54
- alls wir diese geclagte störerey und unbefugtes vornehmen [durch zween segschmiedt] ... abschaffen unnd ... die meister des kupfferschmidt handtwercks bey ihren erlangten freyheitten und privilegien erhalten sehen wolten1590 Hornschuch,Keßler. 459
- fürstliche resolution wegen aufheb- und abschaffung der goldschmid, so sich hin und wider der stererei gebrauchen1601 JbKunsthistKaiserh. 18 (1897) p. 138Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- klagen von denen burgerlichen handwercks-leuthen wider die außwendige stoͤrerey1693 CAustr. I 464Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- pfuscherey und stererey, da nemlich der gesell nicht für seinen meister, sondern fuͤr sich selbst oder andere arbeitet, ist ihme ebenfalls verboten1774 Wagner,Civilbeamte II 145Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
unerlaubter Handel; Tätigkeit als Störer (III)
- verderblicher fuͤrkauf, stoͤhrerey und unordentliche handthierung der leinwand, es geschehe heimlich in denen haͤusern oder oͤffentlich an denen kirch-taͤgen, jahr oder wochen-maͤrckten [werden verboten]1715 CAustr. III 795Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [so werden] in gedachter wildpret- und feder-kraͤmerey ... stoͤrerey und vorkauffung mehr als jemalen ganz ungescheuet getrieben1723 CAustr. IV 136Faksimile - in Google Books
III
Kurpfuscherei, Tätigkeit als Störer (IV)
- mandat wieder die eingerissene stoͤhrerey in der medicin und chirurgie1706 AltenburgSamml. I 184Faksimile - in Google Books
- [leuthe welche] sich an heimblichen orthen aufhalten und mit stöhrerey ernähren, worunter zu zehlen alte weiber, juden und andere dergleichen in arte chirurgica unerfahrene oder darzu nicht berufene leüthe1747 MittDBöhm. 42 (1904) 382
- diese physici muͤssen ... mit aͤußerstem fleiße dahin sehen, daß auch wundaͤrzte, apotheker, bader und hebammen der medicinal-ordnung nachleben, sie muͤssen alle stoͤhrereyen und pfuschereyen unterdruͤcken1802 Krünitz,Enzykl. 86 S. 569