Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Störung
Artikel davor:
Störhändler
(storieren)
Störkäufer
1Störmeister
2Störmeister
Störmenger
Störnis
Störpartitant
störrig
Störschreiber
Störung
, f.
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I
Beeinträchtigung, (Rechts-)Verletzung; insb. in Bezug auf öffentliche Ruhe (I) und Ordnung (I), Besitz- und Gebrauchsrechte
- verbreich eyner syn lyb ... und kem in die pont ... umb fryheit wyllen, den selben menschen soll man sess wochen und dry dayge dar inne fry layssen sonder storung1462 CoutLuxemb. I 118Faksimile - in Google Books
- [wo in der] reichsverfassung schaden, gefährde, ... bedrückungen und störungen zu besorgen sein können, solches alles ... mit gemeinschaftlichen ... maßregeln abzuwenden1785 PolBrfwCarlAug. I 169
- die vorzügliche pflicht des oberhaupts im staate ist, sowohl die äußere als innere ruhe und sicherheit zu erhalten, und einen jeden bey dem seinigen gegen gewalt und störungen zu schützen1794 PreußALR. II 13 § 2
- ist aber die störung folge einer eigenthums-ansprache an das grundstück; so kann der beständer eine verhältnißmäßige minderung des bestandzinses fordern, falls die störung und gebrauchs-hinderniß dem eigenthümer angezeigt worden istBadLR. 1809 Satz 1726Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- alle benuͤtzungen, die sich ohne stoͤrung des gebrauchsberechtigten aus der sache schoͤpfen lassen, kommen dem eigenthuͤmer zu statten1811 ÖstABGB. § 508Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
Absetzung eines Stiftsmannes (II)
vgl.
stören (VI)
- swo wir danne ... des cins vnd avch der wandel nicht abe chomen, so scholl sich der probst zv dem hof ziechen ... vnd schol seinen vrvm da mit schaffen mit stiftvng vnd mit stoͤrvng1301 OÖUB. IV 388
IV
Unterbinden, Beendigung, Abschaffen
- stoͤrung [abolitio] von der du oben hast1436 (ed. 1516) Klagsp.(Brant) 133vFaksimile - in DRQEdit
- bey den 2ten vorfalle haben sich über 3000 menschen in gedachte straße versammlet, welche in gegenwart den zur stöhrung des unfugs beorderten polizey officianten denen posamentirern zu riefen: es ist schändlich, daß man euch euer recht nimmt, wir wollen euch beystehen, und der gleich mehr1794 Krüger,PreußManufakt. 649