Stolgebühr, f.
Stolgebühr, f.
auch Stolae-
für kirchliche Amtshandlungen (Kasualien) zu zahlender Betrag; auch die Einkünfte
für kirchliche Amtshandlungen (Kasualien) zu zahlender Betrag; auch die Einkünfte
bdv.:
Stola (III),
Stolgeld
vgl.
Kirchengebühr (I),
Stolordnung
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aussatz der stolæ-gebuͤhr, ... wie es mit denen staͤnden gehalten werden solle1654 Arnold,SchlesPriv. II 58
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braͤutigam, jetz geh nein zum herr ehrwuͤrden in die sacrateys und gib ihn seine ... stol-gebuͤhr1728 Belemnon 173
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reglement wegen entrichtung der stolgebuͤhren bey tauffen und beerdigungen, so bey ehen vorfallen1777 NCCPruss. VI 461 Faksimile
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das recht, eine taxordnung für die stolgebühren vorzuschreiben ... gebührt allein dem staate1794 PreußALR. II 11 § 425
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diese [eingesessene] koͤnnen zwar ... andere kirchen besuchen; aber sie muͤssen doch dem prediger des pfarrorts die herkommlichen ... stolgebuͤhren entrichten1801 Hagemann,PractErört. III 379 Faksimile
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stolgebuͤhren: ... man theilt sie in freywillige und nothwendige ein; zu den erstern rechnet man die tauf- und hauscommuniongebuͤhren und das beichtgeld, zu den letztern das, was fuͤr aufgebot, trauung, danksagungen, fuͤrbitten, begraͤbnisse ... und eidesverwarnungen bezahlt wird1803 Philipp,WBSächsKR. 496 Faksimile
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kann jeder geistliche nur von den pfarrkindern seiner confession die sogenannten stolgebühren oder andere nur den eingepfarrten als solchen obliegende oder parochial-lasten, wie z.b. quartal-opfer ... verlangen1815 ArchKathKR. 96 (1916) 99