Stolgebühr, f.

auch Stolae-
für kirchliche Amtshandlungen (Kasualien) zu zahlender Betrag; auch die Einkünfte
Sachhinweis: HRG.¹ IV 2005; LexMA. VIII 190-191; RGG. VI 388 f.
  • aussatz der stolæ-gebuͤhr, ... wie es mit denen staͤnden gehalten werden solle
    1654 Arnold,SchlesPriv. II 58
  • braͤutigam, jetz geh nein zum herr ehrwuͤrden in die sacrateys und gib ihn seine ... stol-gebuͤhr
    1728 Belemnon 173
  • reglement wegen entrichtung der stolgebuͤhren bey tauffen und beerdigungen, so bey ehen vorfallen
    1777 NCCPruss. VI 461 Faksimile
  • das recht, eine taxordnung für die stolgebühren vorzuschreiben ... gebührt allein dem staate
    1794 PreußALR. II 11 § 425
  • diese [eingesessene] koͤnnen zwar ... andere kirchen besuchen; aber sie muͤssen doch dem prediger des pfarrorts die herkommlichen ... stolgebuͤhren entrichten
    1801 Hagemann,PractErört. III 379 Faksimile
  • stolgebuͤhren: ... man theilt sie in freywillige und nothwendige ein; zu den erstern rechnet man die tauf- und hauscommuniongebuͤhren und das beichtgeld, zu den letztern das, was fuͤr aufgebot, trauung, danksagungen, fuͤrbitten, begraͤbnisse ... und eidesverwarnungen bezahlt wird
    1803 Philipp,WBSächsKR. 496 Faksimile
  • kann jeder geistliche nur von den pfarrkindern seiner confession die sogenannten stolgebühren oder andere nur den eingepfarrten als solchen obliegende oder parochial-lasten, wie z.b. quartal-opfer ... verlangen
    1815 ArchKathKR. 96 (1916) 99