Stollengerechtigkeit, f.
Stollengerechtigkeit, f.
Sachhinweis: Veith,Bergwb. 467
I
wie Stollenrecht; auch dessen Gültigkeitsbereich nach Lage und Ausmaß
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wenn eine stollengerechtigkeit umgangen und bezirket wird, davon gebührt dem herrn acht taler, dem bergmeister ein goldgulden1547 NrhAnn. 151/152 (1952) 369
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[es] sey auch ihnen ... wegen des neundten, so sie am Rammelberge von wegen einer stollengerechtigkeit eine zeit langk behalten, ... ein grosses abgangen1624 ZHarz 2, 2 (1869) 46
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bey aufnehmung ... alter ins freye gefallenen oder neuer zechen soll[en] ... diejenigen, welche [diese] ... aufzunehmen gesonnen, sich zufoͤrderst bey dem bergmeister melden, demselben den ort, wo die grube gelegen, imgleichen was sie an fund, grube, maasen, stollen-gerechtigkeit ... dergleichen zu muthen entschlossen, so genau, als ... moͤglich, anzeigen1766 WeistNassau II 313 Faksimile
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rechte der gewerken: 1. stollengerechtigk., 2. stollenhieb, 3. foderung des vierten pfenings 4. des neuntel oder 1/21815 Mittermaier,VersuchPrivR. 55 Faksimile
II
(Anspruch auf) Stollengebühr
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wo eine zeche wassers und wetters halben eines stollens bedürffte, derselbigen ... mag der stollen ... zu hülffe kommen und damit in derselben zechen das neundte und seine stollen-gerechtigkeit erlangen1593 SammlVerordnHannov. III 99 Faksimile
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ist ein stollen in eine zeche getrieben, und die gewercken derselben wolten das wasser aus ihren tieffsten nicht auff dem stollen giessen, sondern der schuldigen stollen-gerechtigkeit sich zu entschlagen, zu tag ausziehen, denen soll es nichts helffen1693 Schönberg,Berginformation 193