Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stollensteuer

Stollensteuer

, f.

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wie Stollengebühr 
  • welicher von wegen seiner tzechen stollenstewer ... von sich gibt, der sall von itzlichem [schrifftlich bekentnis nemen]
    1509 AnnabergBO. 512
  • das ein ider gewerk zu aller zeit in monatsfrist die stollensteur ader wassersteur hindern schichtmeister einlegen [muss]
    1530 GraupenBergb. 183
  • hat er [Stöllner] aber die obbenennte erb-teuffe nicht, bringet gleichwohl wetter oder benimmet wasser, so koͤmmet ihm nicht mehr als eine stollen-steuer nach erkaͤntnuͤß des bergambts zu
    1693 Schönberg,Berginformation 190
  • wenn ein stolln von einer gewerkschaft bereits den 4ten pfennig erhaͤlt, kann der von einer noch vorliegenden gewerkschaft ihm gegebene zuschuß zu den stollnsteuern, welche zu restituiren sind, gerechnet werden
    1766 Schwarz,LausWB. IV 40
unter Ausschluss der Schreibform(en):