Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stoppelgras

Stoppelgras

, n., Stopfelgras, n.

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wie Stoppelfeld; auch die Stoppeln selbst
  • niemand soll sein korn oder weydeland noch das stoppelgraß abmehen, ehender und bevor wir alle dazu ... bereit sind
    1638 SchleswDorfO. 342
  • auch soll niemand sein vieh auff eines anderen stoppelgraß oder rogkenstoppel tyderen, ehe und bevor der rocken eingeführet worden, bey brüche
    1661 SchleswDorfO. 233
  • wann ein feld ledig ist, ... ist es erlaubet, das stopfelgras mitzunehmen
    1750 SchleswDorfO. 30
unter Ausschluss der Schreibform(en):