Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): strafbarerweise

strafbarerweise

, adv.

in rechtswidriger, eine Strafe (I) erfordernder Weise
  • [die Schenken dürfen den Wein] am allerwenigsten gar mit wasser höchst strafbarerweise verfälschen
    1699 Heuß,HeilbronnWeinbau 23
  • durch die juden [wird] das in hiesigen landen sich befindende alte bruchsilber ... an die ... gold- und silberfabrikanten strafbarerweise wider die emanirten so scharfen edicta heimlich verkauft
    1744 Stern,PreußJuden III 2 S. 166
  • daß baͤcker sich unterfangen haben, gerstenmehl unter das verkaufsbrod mit zu verbacken ..., somit das kaufende publicum strafbarerweise zu betruͤgen
    1806 GesAnhBernb. III 180
unter Ausschluss der Schreibform(en):