Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): strütten

strütten

, v.

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beim Fischfang: (die Verstecke der Fische) durchwühlen
vgl. Streitber
  • welcher vert für ain gereiter und strit das uber ain per ... so ist er umb zwen und sechs schilling pfening zu wandl
    um 1520 NÖsterr./ÖW. VIII 616
  • wo sie vermeynen, es sey etwas vorhanden, setzen die fischer den beeren vor und ist einer, der an einer stangen einen ledernen fleck angemacht in haͤnden hat, damit strudelt und strittet er unter die wurtzen, und also erschreckt er die darunter verborgenen fische, jagt sie hervor, daß sie mit grosser forcht entfliehen, und also in den beeren stossen
    1682 Hohberg,GCA. II 492
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