Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stuhlkreuzer

Stuhlkreuzer

, m.

(Kreuzer als) Stuhlgeld (II) 
  • sollen sie [Handwerker] ihne [lehrjung] auf- und annehmen doch, daß er zuvor daß knappenrecht, den stuel-, seckhel- und einschreibkreüzer erlegen [thüe]
    1673 SchrBodensee 42 (1913) 68
unter Ausschluss der Schreibform(en):