Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stundrufer
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, m.
auch Stunden-
(durch die Straßen ziehender) Nachtwächter (I), der stündlich die Uhrzeit auszurufen hat; zT. mit Zusatzaufgaben betraut
(durch die Straßen ziehender) Nachtwächter (I), der stündlich die Uhrzeit auszurufen hat; zT. mit Zusatzaufgaben betraut
bdv.:
Nachtrufer
vgl.
Schrei (V)
- weil die stund-rueffer gar offt im jahr daheim verbleiben, unnd andere an ihrstatt stellen, sollen sie darauff gedacht sein, dass sie niemandts unvertrautten, viel weniger ohn des wachtmeisters vorwissen ainigen stundtrueffer oder wachter aufstellen sollen, bey straff1601 MHungJurHist. V 2 S. 88
- acht stundenrufer, jedem 50 ℔1644 Voigt,BeitrHambVwg. I 43
- gebührt auch der dorfobrigkheit die ... bestellung des gemain dieners, wachter und stundriefer1654 NÖLO. V 2, 3 § 4
- in ansehen des beherbergens soll ... denen particularen gänzlich abgestrekt seyn, einiches pferd zu losieren, bey straaf zehen pfunden buß, ... von welcher buß dann denen darzu verordneten wächteren und stundrufferen der vierte theil gehören [soll]1744 SaanenLschStat. 419Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online" - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- zum abmessen soll niemand anderer als die vaßzieher und stundrufer als ohne dem bestelte sackträger gebraucht werden1777 NÖsterr./ÖW. IX 538Faksimile (ca. 55 KB)
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