Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Subalterne
Artikel davor:
1stutzen
2stutzen
stützen
Stutzen
Stützer
stutzig
stützlingen
Stutzung
Stützung
subaltern
Subalterne
, m.
nachrangiger, untergeordneter Amtsträger
- zu der academia gehoͤrige personen, sie bestehen in academisten und scholarn oder in academiae directorn, ober-bereitern, subalternen und andern exercitien-meistern und bedienten1694 CAustr. I 13 [hierher?]Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [cantzley-directoren sollen ermahnen,] wann sie finden, daß ein oder ander membrum collegii oder einer der subalternen diesem allen nicht nachkomme1718 BrschwLO. II 560Faksimile - in Google Books
- ein subaltern der infanterie kann bey der reuterey ... keine verbindliche ordre geben1771 Zincke,KriegsRGel. 7Faksimile (ca. 78 KB)
- [special-anweisung des hof-gerichts,] worinn eines jeden mitgliedes und subalternen desselben special-pflichten bestehen1774 NCCPruss. V 3, 1 Sp. 763Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die subalternen als die untergeordneten werkzeuge der collegien ... muͤssen sich ... genau nach den vorschriften der canzleyordnungen, nach den auftraͤgen des praͤsidenten und der raͤthe richten1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 121Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel