Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Subalterne

Subalterne

, m.

nachrangiger, untergeordneter Amtsträger
  • zu der academia gehoͤrige personen, sie bestehen in academisten und scholarn oder in academiae directorn, ober-bereitern, subalternen und andern exercitien-meistern und bedienten
    1694 CAustr. I 13 [hierher?]
  • [cantzley-directoren sollen ermahnen,] wann sie finden, daß ein oder ander membrum collegii oder einer der subalternen diesem allen nicht nachkomme
    1718 BrschwLO. II 560
  • ein subaltern der infanterie kann bey der reuterey ... keine verbindliche ordre geben
    1771 Zincke,KriegsRGel. 7
  • [special-anweisung des hof-gerichts,] worinn eines jeden mitgliedes und subalternen desselben special-pflichten bestehen
    1774 NCCPruss. V 3, 1 Sp. 763
  • die subalternen als die untergeordneten werkzeuge der collegien ... muͤssen sich ... genau nach den vorschriften der canzleyordnungen, nach den auftraͤgen des praͤsidenten und der raͤthe richten
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 121
unter Ausschluss der Schreibform(en):