sukzessionsfähig, adj., adv.
sukzessionsfähig, adj., adv.
erbberechtigt, -fähig; zur Antretung eines Erbes, einer Nachfolge (von Rechts wegen) befähigt
bdv.:
erbfähig
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nicht weniger seynd uf denen stammguͤtern die emancipirte oder auß vaͤtterlicher gewalt gekommene p. successions faͤhigJ. Otto, Hand-Büchlein von Ritter- u. Stamm-Gütern (Ulm 1694) 44
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alle successions faͤhige toͤchter haͤtten muͤssen unverheyrathet seynN.H. Gundling, Erl. d. Berichts von Neufchatel (Frankfurt 1708) 51
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in dem hause Mecklenburg sind nicht einmal so viel successionsfähige herren wie bei dem herzogthum Berg1728 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 391
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daß die geistliche von K. fuͤr successionfaͤhig in feudis monasteriensibus erklaͤret ... wurde1758 Cramer,Neb. X 136
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daß kinder, die aus mißheirath eines reichsstandes abstammen, nicht successionsfaͤhig seyn sollen1779 Pütter,BeitrStaatsR. II 22 Faksimile
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[das ganze peculium kann gerichtlich inventarizirt werden,] wenn successionsfaͤhige kinder und anerben zu annehmung der staͤtte in der ... verstatteten frist sich nicht entschließen1783 Schlüter,WestfProvR. I 373 Faksimile
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daß die von grafen mit adlichen gemahlinnen erzeugten kinder auch ohne der agnaten konsens succeßionsfaͤhig seyen1786 Schnaubert,ErläutLehnR. 368 Faksimile
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im zweifelhaften falle finden, auch bey einem erblehne, die vorschriften der gemeinen rechte nur in ansehung der art zu succediren, nicht aber in ansehung der successionsfähigen personen statt1794 PreußALR. I 18 § 438
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ist bey dem ableben des letzten männlichen descendenten von dem stifter dessen älteste tochter noch am leben, so gelangt sie zum besitze des fideicommisses; auch wenn sie alsdann noch keine successionsfähige männliche nachkommen hätte1794 PreußALR. II 4 § 194
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der kaiser [soll] den aus einer notorischen mißheirat erzeugten kindern eines reichsständischen hauses nicht den väterlichen titel oder würde beilegen oder sie sukzessionsfähig erklärenum 1795 StaatsRHeilRömR. 58
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die curatel der abwesenden [wird] ... zuweilen dem naͤchsten successionsfaͤhigen anverwandten ... uͤbertragen1801 RepRecht VI 78 Faksimile