Sukzessionsrecht, n.
Sukzessionsrecht, n.
I
Erbrecht, Erbfolgerecht, erbrechtlicher Anspruch
bdv.:
Erbrecht (I)
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vnd wirt dise klag geben dem erben vnd wider den erben, doch nit von successions rechten wegen, sonder von besitzes vnd eygenthumbs rechten wegen1550 Gobler,Rsp. 77v Volltext (und Faksimile)
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wegen bebauung der wuͤsten stellen ... [soll man] von niemanden, ... er komme durch einig successions-recht oder andere befugnuͤß zu solchen wuͤsten stellen, ... nicht das geringste fordern1669 CCMarch. V 1 Sp. 370 Faksimile
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wodurch ... das holsteinische alte successions-recht gnugsamb bestaͤtiget istDiarEurop. 25 (1672) 219
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[erblose guͤter extendiren] noch uͤber den 10. grad, so lang man sein successions-recht ex jure agnationis vel cognationis erweisen kan1705 KlugeBeamte I² 526 Faksimile
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verwandte einerlei namens oder sonstige freunde sollen ihr successions- oder sonstiges recht durch beweistuͤmer dem structuarius zu erkennen geben1783 Siggelkow,HdbMecklKR.² 339 Faksimile
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von dem wechselseitigen successionsrecht der separirten eltern und der separirten kinder1786 LVerordnLippe III 185 Faksimile
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die absicht der einkindschaft ist, daß zwischen den stiefältern und stiefkindern die persönlichen rechte und pflichten wie zwischen leiblichen aeltern und kindern, ingleichen wechselseitige successionsrechte hervorgebracht werden sollen1794 PreußALR. II 2 § 720
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[in kirchenstuͤhle] succediren also nur diejenigen, welche von der familie sind, es muͤßte denn das successionsrecht auf alle erben extendirt seyn1801 RepRecht IX 146 Faksimile
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[herzog Prosper Ludwig mußte] fuͤr sich und seine kuͤnftige descendenten sich aller successionsrechte in Frankreich und in den Niederlanden begeben1814 AktWienKongr. I 1 S. 116
II
Recht auf Nachfolge (in eine Rechtsposition); ua. in Bezug auf die Lehensnachfolge
bdv.:
Nachfolgerecht
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welche an dem lehne die gesamte hand und das succession-recht haben1658 Mevius,MecklLREntw. 723 Faksimile
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lehns-folgere [soll] sich an dem ihm allbereit ex literis primæ investituræ zukommendem successions-recht begnuͤgen [lassen]1670 AltenburgSamml. I 115 Faksimile
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[obwohl] die kinder gar kein successions-recht ex privilegio parentum haben1745 Stern,PreußJuden III 2 S. 176
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[daß] ein mitbehaͤndigter auch kein successions-recht, sondern nur ..., wenn vom gebluͤte niemand mehr vorhanden, eine hoffnung zum genuß des guts ... zu gelangen, erhalte1758 Cramer,Neb. IX 122
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diejenigen, welche mit dem ersten erwerber nur durch die aufsteigende oder seiten-linie verwandt sind, haben in der regel kein successionsrecht in das lehn1794 PreußALR. I 18 § 401