Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tadelbuch

Tadelbuch

, n.

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amtl. Verzeichnis tadelhafter (II) Personen und ihrer Verfehlungen
  • wann die gemeine auch fardes dess tadtelbuchs, dass rote buch genannt, beschwerung vorbringt, dass manch fromm mann vmb geringe sachen dorein geschrieben vnnd achtigern vnd misshanndelern ... gleich geachtet, vnd dodurch zue ehrennstanden nicht gefordert wirdt
    1483 Naumburg/Haltaus 1765
  • tadelbuch: hierein werden die laster und fehler derer, die ein tadelhaftes leben fuͤhren, verzeichnet
    1762 Naumburg/Wiesand 1050