Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Täter
Täter
, m.
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I
jmd., der eine (ggf. unrechtmäßige) Tat (I) begeht
- darumme se verorsaket, upt landt tho rucken, den dedern muntlich unnd frundlich tho fragen, efft he deßjennigen k.m. ihres stadtholders ... schriftlichen befehl hedde1598 Neocorus,Ditm. II 336
- inmittelst soll gleichwol der beschlossene friede in seinen kraͤfften verbleiben ... und da ichtwas von einem ... gehandelt werden solte, solle der beleidigte den thaͤter von der that-handlung abmahnen1684 TheatrPacis I 263Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ob jemand den andern umb ungichtig sachen pfaͤndete, und dann der ... derselben schuld mit recht unschuldig wurde, soll dentzmahlen der thaͤter das pfand wiedergeben1709 Mutach 83Faksimile (ca. 138 KB)
- bleibt einer im duell, so soll der thaͤter das leben verliehren und beyder koͤrper, gleich den missethaͤtern und moͤrdern, verscharret werden1786 Gadebusch,Staatskunde I 308Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Schadensverursacher, Schädiger, Schuldner (I); insb.: jmd., der durch sein Handeln unbeabsichtigt, aus mangelnder Vorsicht eine andere Person schädigt
bdv.:
Schadentäter
- ob yemant auß hewsern oder gemachen außwurffe auß schuͤttet oder auß guͤsse an gemeine strassen dauon einicher personen an seinem leib, an seiner habe, oder an seinen kleidern schad beschehe, so ist der selb tetter schuldig dem beschedigten seinen schaden ... zewiderlegenNürnbRef.(1479/84) XXV 11Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wan ein mann seinen teich macht vnd vom andern beschedigt wurde, der tehter sol es bessern mit 60 marck vnd dem cleger seinen schaden auffleggen1583 HadelnLR. IV 3Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- ein unversehnlicher todtschlag, so auf vielerley weise kan geschehen, als wann einer an einem gewoͤhnlichen ort nach dem zeichen schoͤsse und einen andern in dem schuß troͤffe, were der thaͤter entschuldiget und ohne straffe1599 LauenburgStR. 336Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in pinlichen saken ... wedder H.W. dem deder vnndt beclagten ... sin de landtlude ... vor recht erkandt ... dewile diße vngelegenheitt vnuorsehendes vndt dorch einen vnfahl geschehen ... alß scholde der H.W. sick ... mitt dem herren houettmanne affinden1611 HambGSamml. X 362Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- van gelycken sal alle andere beschadigheyt, die jemanden door versuymlijcke onvoorsichtigheyt, ofte quade toesicht aengedaen is, by den dader ofte beschadiger vergolden moeten werden1619 GeldernLR. VI 1 § 3, 3Faksimile (ca. 229 KB)
- wan einer dem andern was schuldig wer oder sonst etwan zu klagen über einen andern hat, so sol er sein schuldner und teter 14 tag vor der bontädung manen17. Jh. Steiermark/ÖW. X 132Faksimile (ca. 45 KB)
III 1
im Hinblick auf Tatbestand und Mutwille (III)
- wer einich schedelich verwünden oder ander slahen oder werfen darin gescheen, so solle der detter von stunt in ein gefengniß [gelegt werden]1466 HeidelbStR. 497Faksimile (ca. 63 KB)
- darumb ist zu verordenen, daß nu ... einig todslag ane nodwere geschiet, daß der tetter ... gestrafft werde1498 ErnestLTA. 37Faksimile - digitalisiert im Rahmen von UrMEL
- so men eme solckes kan gudt dhoen, dath he sodanes gesecht hebbe, so schall mhen ehne holden vor solcken deder, alse solcke daedt begangen hefft1508 Wurster Küren 117Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der gemelte hertzog D. ... ward in disem jar von etlichen truͤwlosen luͤten in der statt M. gefangen, also daß der roͤmisch kuͤnig H. demnach dieselb statt belaͤgeret und die taͤter strafftMitte 16. Jh. Tschudi,ChrHelv. I 4Faksimile - in Google Books
- also sollen ... alle treue seelsorger ... das offentliche feuer falscher lehre oder ergerlichen lebens ... leschen ... sollt es auch gleich mit ... namkundigung der theter zugehen1560/70 Thorn/Sehling,EvKO. IV 230Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- [welcher sein lebend mutwilliges todschlages halber verwirckt hat] den tehter ... soll man [verfolgen]1583 HadelnLR. V 25Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- den 10. julii ist graff W. ... von eim siner diener ... erschossen. der dieter entran zur porzen1584 BuchWeinsberg III 241Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- der theter, so mit einer edlen jungfern ... unzucht getrieben1591 LauenbPolOEntw. 223
- ein thäter ... welcher ainen ehrlichen man ... bey anderthalb hundert gulden entfrembdet1595 Schwanser S. 131 (Nr. 934)
- daß sich todschlaͤge vnd andere abschewliche ... vnthaten ... zutragen, da die thaͤtter [entkommen]1599 OPfalzLO. 133Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit
- weil das muthwillige morden und todtschlagen ... daher entstehet, daß die thaͤter von einem orte zu dem anderen weichen1650 EstRitterLR. 409Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann ... der täter seine hand bößert oder einen verwundt, ist solches unßer churfürstlichen Pfaltz strafflich1656 SchriesheimW. 300
- wan einer einen im berg muthwilliger weis angreifen oder gar schlagen thete, so ist der thetter umb die rechte hand [zu straffen]1759 NÖsterr./ÖW. IX 140Faksimile (ca. 37 KB)
- bey todtschlaͤgen und mordthaten, wo die groͤsse des vorsatzes aus allen umstaͤnden erhellet, entschuldiget die blosse minderjaͤhrigkeit den thaͤter nicht1794 Quistorp,GrundsPeinlR.5 I 345
III 2
im Hinblick auf seine Ausfindigmachung, Ergreifung und den Beweis der Täterschaft
- wann eyn todschlag geschiet jn deme dorffe czu E. so mogen sie jn behalden obirnacht vnd sullen eß deme richter zcu O. kunt thun, ... [und] den toten adir den teter antworten vor die czune14. Jh. Walch,Beitr. II 78Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [wir meynen] als der theter nicht mit czetergeschrey yn gefenckenisz komen were daz unser richter nicht pynlich sunder burgelichin zcu ym fordern mochte1. Hälfte 15. Jh. Wasserschleben,Samml. 315Faksimile (ca. 73 KB)
- wo yemant einich ... bewegliche habe ... anclagt, als gerawbt oder gestolen, so mag der innhaber desselben seinen geweren, vnd deßgleichen derselb gewere einen andern geweeren auf zymlichen zug des rechten stellen, bis auf den rechten tetter oder vrhaberNürnbRef.(1479/84) XXIX 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- todschleg, so in offen slachtungen gescheen, das nyemant tetter sein willBambHGO.(1507) Art. 42Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [wo ain todschlag beschäch:] ob man den tädter fieng so soll man in ... ainem landrichter ... antwurten und dem thäter soll man die deim mit ainem rughalm auf den rugken pinden1. Hälfte 16. Jh. OÖsterr./ÖW. XII 82
- und haben ... beschlossen: da ein thaͤter sich in eines andern fuͤrstenthum, herrschafft oder gebiete fluͤchtig begeben wuͤrde ... koͤnnten die obrigkeit an dem orte so bald nicht antreffen und ... den thaͤter erlangen ... daß alsdann ... einem jeden erlaubt seyn sollte, den thaͤter [zu behafften]1556 Moser,KreisAbsch. I 82Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das auch viel unrat mit schlahen und entleibung der leute aus dem volk ... entstunde, wer einen erb. rat leidt ... und solte ... den wirten ... ingepunden werden, die teter anzuhalten und nicht entkommen zulassen1575 Lübeck/Sehling,EvKO. V 368Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- daß uber angeclagten C.Z. noch zur zeit soviel nicht erwiesen, daß er für einen theter und welcher P.K. verwundet und dardurch entleibet haben solle, zu achten1583 BrandenbSchSt. IV 147
- [wuͤrde] der tehter ausfuͤndig gemacht, vnd einer vmb wunden, die er dem tohten gethan haben sol, beschuldigt1583 HadelnLR. V 20Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- demnach unlengst ... E.v.E. durch eynen stoeß oder schlagh an das haupt getroffen, man aber nicht vernehmen noch wißen kan, welcher derselben schuldiger oder rechter theter gewesen1614 BreckerfeldUB. II 236Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- truͤge sichs zu, das einer den andern im schiff erschluͤge vnd vmbs leben brecht, den theter soll der schiffer in die eysen schlagen, vnd ins erste gerichte bringen1614 HansSeeR. III 11Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- von einziehung der offenen thaͤter: wann nun ein missethaͤter ... gleich also bald in offentlicher wahren that ergriffen wirdt, kan vnd soll ihne der landtgerichts-herr gefanglich einziehenNÖLGO. 1656 I 4Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die thaͤtter aber, als sie seyn gefangen gesetzt worden, nicht allein nichts bestanden, sondern vorgeben, es haͤtten ihm seine moͤnch erschlagen, biß sie endlichen durch list uͤberwunden die thatt bekennt und hingerichtet worden1727/47 Hoheneck I 135Faksimile - in Google Books
- [wegen Unterlassung der vorgeschriebenen befragung der passagiers wird] wenn ... post-stücken verlohren und entwendet ... werden, die untersuchung und ausfindigmachung der thaͤter erschweret1773 CSax. I 1009Faksimile - in Google Books
- [damit] solche verbrecher ... entdecket werden moͤgen ... soll der erlittene diebstahl ... angemeldet und ... die bekanntmachung der inhaber zur weitern ausfindigmachung der thaͤter erfolgen1792 Schwarz,LausWB. I 254Faksimile (ca. 112 KB)
- eine dringende vermuthung, daß einer der thaͤter eines vorgefallenen raubmordes sey, entsteht daraus, wenn man sachen, die der ermordete erweislich bey sich hatte, bey ihm findet1798 Grolman,KrimRWiss. 444Faksimile (ca. 197 KB)
- die policeygewalt eilt ... den thaͤter [des verbrechens] zu entdecken, um ihn in die haͤnde der strafenden gerechtigkeit zu liefern1802 v.Berg,PolR. I 136Faksimile - in Google Books
III 3
im Hinblick auf Rechtsfolgen, Täterhaftung, Strafe (I) und Schadenersatz
- worde jennich Dithmarse erschlagen in unserem lande, dessen fründe darümme saken wolden, denen schall de daeder geven hundert marck lübich binnen den nægsten söss wecken1355 Westphalen,Mon. III 1758Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- ob aber yemants sich frevelich einer wehere und uberlaufs gebrucht ... so solt der detter ein hant und fuß verfallen sin1475 ZGO. 2 (1851) 283
- es möcht aber ainer dermas geschlagen werden ... das sölichs der plůtenden wunden gemäss, darnach dann der tätter der plůtenden wunden glych sölle gestrafft werdenum 1500 RottweilStR. Art. 347Faksimile (ca. 179 KB)
- so einer einen zu tod schlieg oder uf den tod verwundet, so sol der vogt des orts mit zweien richtern in des theters haus gan und al sein gut ufzeichnen1517 Leiser,Strafgerichtsb. 47
- so schal henforder keinen wiveßpersonen, de also beschapen wert, von den deder mehr dan twe gulden, ohre kindelbedde darmede tho holden, und ein dock up ore hovet gegeven werden1543 Lüneburg/Sehling,EvKO. VI 1 S. 531Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- da ein herr einen diener ... ohne vrsach vmbs leben braͤchte, so koͤnnen deß entleibten befreuͤnde sich gegen dem thaͤter allerdings, wie deßwegen von denen mord-thaten versehen, verhalten1627 BöhmLO. Q 24Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ) - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- [wann] die nieder-faͤllung der baͤume oder die pfandungen des viehes ... wieder recht fuͤrgenommen, so soll ... gegen den thaͤter die omnimoda restitutio [erkant werden]1669 GesSammlMecklSchwerin I 94Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- keiner [solle] dem hofherrn ... etwas muthwillig verderben, verbrechen oder ihm sonsten schaden thun, widrigenfalls der thäter solches nicht allein vergüten, sondern noch dazu gestraft werden solle1757 Heuß,HeilbronnWeinbau 121
- der thaͤter, der den anderen an seinem leib beschaͤdiget, [soll] der leistung, die ihm auferlegt worden seyn moͤchte, nicht entlassen werden1762 BernStR. VII 2 S. 1036Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wenn einer schwangern frau, um sie zu erschrecken, allerlei gebrechliche, kruͤppelhafte und misgestaltete personen oder dinge sind unter den weg gestellt worden, und sie gebiert darauf eine misgeburt ... so kann dieses ... die klage des aquilischen gesetzes gegen den thaͤter in anwendung bringen1785 Fischer,KamPolR. I 50Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III 4
im Hinblick auf Anklage und gerichtliches Vorgehen
- welcher den andern im gericht zuo R. liblos thuot ... ist die buoss drissig pfund pfenig, vnd nicht desterminder sol den höchen gerichten jr recht gegem täter vnd secher vorbehalten sin1495 St. Gallen/GrW. I 215Faksimile (ca. 232 KB)
- demselbig theter glaid und freihait zusagen1522 FrkBauernW. 31
- fragt der richter die schöpfen ... dieweil diser gegenwärtig thätter ... vberwisen ist so frag ich euch ... was derhalben ferner recht vnd billich sey1526 NürnbHGO. 552Faksimile - in Google Books
- so wirdt der theter ... für gericht gefürt, vnd ... mus der cleger zu dreien maln an gebürennden walsteten seiner misshandlung beschreien1533 Gerolshofen 158
- wuͤrde aber das erforschliche gerichte in gemein fuͤrgenomen ... vnd wenn darinnen gezeugen verhoͤrt, vnd sich der richter aus jrer aussage des theters erkundet, vnd den thetter furnimpt, vnd citirt, so wird seine entschuldigung gehoͤrt1541 König,Proz. 7rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit - in DRQEdit
- who der beklagte theter ... zu dreihen mohlen citirt worden were und sich nicht ... finden lassen woldte ... kegen demselben mag sich der her foyt verhaldten mit sperrunge und siegelunge seines hauses1550 OlmützStB.(Bischoff) 312
- der frone rufft den beclagtten oder thatter für gerichtt1564 ThürSächsZ. 12 (1922) 22
- so fern jemandt auff freyer strassen beraubet wuͤrde ... so mag er ... ein peinlich gericht anstellen, vnd die theter beschreyen lassen1586 LübStat. IV 2 § 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- denen gemainen ... rechten nach khan in criminal- und malefitzsachen ... appeliert werden, welliches aber ... in denen faͤlen stat haben solle, wann man wider ainen thäter clag-, accusation- oder denunciationweiss procediert1599 NÖLREntw. I 31 § 12
- wan sich ... die tötter widtersezen oder auf den gerichtstiener ... ein handt anlägen, wollen ... der landtrichter ... selbige thätter mit gueten wol empfindlichen straichen [abferttigen]1669 BeitrSteirG. 26 (1894) 136
- die gegenstellung beschiehet zwischen ... dem thaͤter und dem angeber1769 CCTher. 35 § 1Faksimile - in Google Books
III 5
im Hinblick auf Mittäter, Gehilfen, Beteiligte
vgl.
Selbsttäter
- eyn rechtspruch gesprochen umbe volge eyner tad unde umbe herberige eynes teters1474 PössneckSchSpr. I 157
- dij heller, dij steller, dij redir, dij dedir ... sint allycke schyldich1480/81 JurFris. II 198Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [daß niemands] den andern bevehden, bekriegen, berauben ... auch niemand sollichem thaͤtern rat, hilff oder ... fuͤrschub thun [soͤlle]1495 RAbsch. II 4Faksimile (ca. 119 KB)
- das schreiben ... in welcher die ko. mt. ... vff etliche tausent gülden beschediget vnd ... geschrieben, durch vnsere spehe, wer die thetir, jre behauser vnd forderer gewest zw erkunden1510 GörlitzRatsAnn. I/II 23Faksimile - in Google Books
- welcher moͤrder, dieb, todschleger, vnd ander übeltheter wissentlich vffenthielt, oder teyl vnd gemeyn mit inen hette, ald inen zů ir boͤsen handlung fürschub gebe, der sol in glicher straff stan wie der recht thaͤter1520 FreiburgStR. V 30Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- quia faciens et consentiens pari poena, theter, reter, helffer, verhenger, verheler, ist einer so from als der ander1543 LutherGesAusg. I 53 S. 535
- das sie kain mohl ... nach der sonnen untergang tantzen söllen bey I mark unablessiger peen, die die tetter und zulosser ... sollen vorfallen sein1556 ZSchles. 20 (1886) 294
Artikel danach:
Täterin
Taterische
tatgichtig
tathaftig
Tathandler
Tathandlung
(Tatleite)
tätlich
Tätlichkeit