Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tagnete

Tagnete

, f.

Altkleider-, Trödelmarkt
bdv.: Tändete
  • er muß offtermalß seine schuld zu bezahlen seine guͤtter versehen oder seine kleider auf die tagnet bringen
    R. Greene, Proceß zw. d. Sammeten u. Tuchen Hose (1650) B iiiiv
  • tagnet, ein öffentlicher ort oder bude, und kleider und allerhand hausgeraͤth zum verkauf ausgeboten wird
    1785 Hennig,PreußWB. 271
  • der trödel, ... der öffentliche platz, wo die trödelleute alte kleider und geräthschaften feil haben, der, wenn es ein marktplatz ist, der trödelmarkt heißt, ... in Danzig die tagnete, aus dem poln. tanj, wohlfeil
    1801 Adelung2 IV 688