Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tagzehrung
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Tagzehrung
, f.
auch Tages-
(Kosten für) tägliche Verpflegung
(Kosten für) tägliche Verpflegung
vgl.
Tagkost (I)
- [Rechnung] von des cardinals wegen: ... 23 tag rosslon und die tagzerung im und die mit im rittentum 1420 Geschfrd. der 5 Orte 103 (1950) 43
- unserm nachrichter ... iedem tag zehen patzen, seinem knecht dem ancleger sechs batzen zu tagzehrung1584 WürzbZ. I 2 S. 1398Faksimile (ca. 218 KB)
- dem ankläger sechs batzen zur tagzährung1590 HohenloheDorfO. 543
- dem feldhirten seine tageszehrung wie auch seine gebühr zu geben1638 SchleswDorfO. 751
- jedem rüter für dieselbe tagzehrung ein halben guldi1665 BernStR. XI 121Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wo der obliegende theil etwa vor gericht haͤtte erscheinen muͤssen, sollen ihm, da er ein gemeiner buͤrger, handwercksmann oder bauer, fuͤr jede tages-zehrung 9 mgr. gegeben werden1712 BrschwLO. II 147Faksimile - in Google Books
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