Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tagzehrung

Tagzehrung

, f.

auch Tages- 
(Kosten für) tägliche Verpflegung
  • [Rechnung] von des cardinals wegen: ... 23 tag rosslon und die tagzerung im und die mit im rittent
    um 1420 Geschfrd. der 5 Orte 103 (1950) 43
  • unserm nachrichter ... iedem tag zehen patzen, seinem knecht dem ancleger sechs batzen zu tagzehrung 
    1584 WürzbZ. I 2 S. 1398
  • dem ankläger sechs batzen zur tagzährung 
    1590 HohenloheDorfO. 543
  • dem feldhirten seine tageszehrung wie auch seine gebühr zu geben
    1638 SchleswDorfO. 751
  • jedem rüter für dieselbe tagzehrung ein halben guldi
    1665 BernStR. XI 121
  • wo der obliegende theil etwa vor gericht haͤtte erscheinen muͤssen, sollen ihm, da er ein gemeiner buͤrger, handwercksmann oder bauer, fuͤr jede tages-zehrung 9 mgr. gegeben werden
    1712 BrschwLO. II 147
unter Ausschluss der Schreibform(en):