Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Taschengeld

Taschengeld

, n.

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I (meist kleinere) Geldsumme, die einer Person (ohne eigenes Einkommen) in regelmäßigen Abständen zur freien Verfügung ausgezahlt wird; ua. als Ausstattung
  • engagire mich hiemit ... zu geben ... monathlich fünfundzwanzig reichsthaler taschengeld, um ihre [maitresse] kleinen ausgaben nach ihrem plaisir damit zu bestreiten
    1764 Ebel,Curiosa 50
  • das in dem etat dem studenten festgesetzte monatliche taschengeld zu fruͤhstuͤck und abendessen
    1787 NCCPruss. VIII 309
  • taschengeld zu allerley kleinen ausgaben, ... was man selbstbeliebig verschwenden kan
    1795 IdLiefl. 222
  • der minderjaͤhrige [kann], wenn er von dem curator kleine summen zu eigener disposition unter dem namen des taschengeldes erhaͤlt, angehalten werden, davon [Verbindlichkeiten zu bezahlen]
    1802 RepRecht X 258
II eine in Schlesien auf Landgüter gezahlte Abgabe
  • in den anschlaͤgen, die man taschen-geld nennet und zu unterhaltung der landes-ordnung angeleget wird
    1534 CAug. III 43
  • das die von G. furthin mit der lants. nicht weiter leiden den zum taschengelt, von den dorffern, die vor mit der lants. geliden haben, vnd sein furder die XX. jar nicht schuldig mit der lants. weiter zuleidenn
    1535 GörlitzRatsAnn. III 261
unter Ausschluss der Schreibform(en):