Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Taubstumme

Taubstumme

, m.

Person, die taub (I) ist und daher nicht (richtig) sprechen kann; als unmündig angesehen
vgl. stumm (I)
  • in der praxis dehnt man das gesetz [von der substitutione quasipupillari] auch auf die gerichtlich erklaͤrte verschwender und taubstumme aus, weil iene gar nicht, diese zuweilen nicht testiren koͤnnen und daher die raison des gesetzes auf sie eben so gut paßt, als auf die bloͤdsinnige
    1783 Höpfner,KommHeineccInst.1 I 385
unter Ausschluss der Schreibform(en):