Taufregister, n.

wie Taufbuch (I)
  • [soll befohlen sein,] das ... taufregister oder -bücher alle zeit bei den pfarrkirchen verwart werden
    1533 Nürnberg-Brandenburg/Sehling,EvKO. XI 281 Faksimile
  • [Übschr.:] von dem tauffregister und der gevattern-zahl
    1656 SchlesKirchSchulO. 355
  • sollen die superintendenten bey denen special-visitationen bey denen pastoribus nach ihren taͤglichen protocoll, tauff- copulation- confitenten- begraͤbniß- und kirchen-staͤnde-registern mit fleiß sehen
    1658 AltenburgSamml. I 9 Faksimile
  • in dem tauff-register muͤssen der getaufften geburts-tage, nahmen, vater und mutter nahmen, wie auch die nahmen der gevattern, bey den verheyratheten, ihre tauff- und zunahmen, alter, profession und ort der wohnung ... fleißig angezeichnet werden
    1699 CCMarch. II 1 Sp. 298 Faksimile
  • dieser schloss-hof-capellan soll ... verpflichtet seyn ... das taufregister mit aller genauigkeit richtig zu führen
    1791 ArchKathKR. 64 (1890) 160
  • wie viel ahnen nachgewiesen und wie die nachweisungen geführt werden müssen, bleibt hauptsächlich der nähern bestimmung der statuten, der privilegien und des herkommens bey einem jeden orden, stifte oder corporation überlassen; wo jedoch hiedurch über die art der führung des nachweises nichts gewisses festgesetzt ist, da muß die ahnentafel hauptsächlich mit beglaubten auszügen aus kirchenbüchern, tauf- oder trauungsregistern belegt werden
    1794 PreußALR. II 9 § 27
  • die führung der pfarr-protocolle, tauf-, sterb- und eheregister bleibt einstweilen in der hergebrachten art den pfarrern überlassen
    1803 ArchKathKR. 38 (1877) 466