Teiding, n., f., kontrahiert aus Tageding, n., f.

Termin, Zeitpunkt, festgesetzter, anberaumter Tag, insb. Gerichtstag, auch Tag des Jüngsten Gerichts; auch: Frist (bis zum Gerichtstag)
Gericht, Gerichtsversammlung; besonderes Teiding außerordentliches Gericht, iU. zu ehehaft(ig)es/eheliches/gebanntes/offenes Teiding ungebotenes, ordentliches Gericht zu einem festen Termin, bei dem oft auch Abgaben abzuliefern sind; in das Teiding gehören einem best. Gericht gerichtspflichtig sein; jm. Teiding gebieten jm. die Teilnahme an der Gerichtsversammlung befehlen
Rechtsstreit, rechtliche Auseinandersetzung, Gerichtsverfahren, Gerichtsverhandlung; jn. mit Teiding ansprechen jn. gerichtlich belangen, verklagen
Schlichtungs-, Sühneverhandlung, insb. als freundliches/gütliches/minnigliches/versühntes Teiding; (gerichtliches od. außergerichtliches) Schiedsverfahren; auch allg.: Verhandlung, Unterhandlung
Vereinbarung, Abkommen, Übereinkunft, Absprache; Vertrag, Einung (II 1); insb. freiwillige schiedliche Übereinkunft, Schlichtungs-, Sühnevertrag; Vergleich, Kompromiß; auch: erzwungener Schiedsspruch, Sühnespruch
Zusammenkunft, Versammlung zum Zweck der Beratung oder Verhandlung
(ländliche) Gerichtsordnung, Weistum; oft zu Beginn der Gerichtsverhandlung aus dem Teidingbuch verlesen
Rechtssache, (Rechts-)Angelegenheit; (Streit-)Sache; Geschäft, Handel
Prozessvertretung, rechtliche Verteidigung; Vorbringen eines Prozessvertreters vor Gericht, Verteidigungsrede; js. Teiding führen jn. (vor Gericht) vertreten
kriegerische Auseinandersetzung, Kampf, Schlacht; Tageding leiden kämpfen
Nachricht, Erzählung, Geschichte
(Ge-)Rede, (viele) Worte, Geschwätz; mit übrigen Teidingen mit unangemessenen Worten