Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischler

Tischler

, m.

(zunftgebundener) holzverarbeitender Handwerker, Schreiner, insb. Möbeltischler (iU. zum Zimmermann)
Sachhinweis: Hellwag,Tischler
  • M. und L., zwen tischler 
    1462/66 Beheim,Wiener 18, 7
  • ob auch yemandt von den staͤnnden ditz lanndts, ainich ... tischler, zymmerleüt ... zugebrauchen notdurftig wurden, vnd nit maister auß den stetten, sunder ander geschickht eerlich gesellen, die vmb das hanndtwerch außgedient haben, vmb fürgeding, wochen- oder taglon zuarbaiten bestellen wolten, so sollen sy denselben, wie jren maistern, on staigerung zuarbaiten schuldig sein, vnd dieselben gesellen, wer die zu arbaiten bestellen wurde, sollen von den maistern vngestraft vnd vnuerhindert beleiben
    TirolLO. 1526 e jv
  • die tischler sollen berechtigt sein, ihrer eingelegten arbeit, schnitzens, firnis und leims zu gebrauchen
    1548 Stettin/Hellwag,Tischler 62
  • anno domini 1563 den 4. tag mai haben die tischler zu T. aus anweisung eines ehrsamen raths ihr zechordnung und handwergsgewonheit von den tischlern zur Landishutten ordentlichen ausbracht und erkauft
    1578/1601 TrautenauChr. 172
  • daß alle frembde zimmerleuth, maurer, steinmetzen, stuckatorn, glaser, tischler, haffner und schlosser ... umb den billichen lohn ohn einige irr- oder hindernuß der allhiesigen ... zuͤnfften oder meistern ungehindert arbeiten koͤnnen
    1684 CAustr. I 458
  • hoff-handwercksleuthe als ... tischler [koͤnnen] ... sich von der wache keinesweges entziehen
    1693 CCMarch. III 1 Sp. 196
  • weil einige künste und handwerker mehr fleiß, übung und fertigkeit erfordern, ... sollen ... tischler und schreiner zum wenigsten vier jahre gelernt und ... zwei oder drei jahre darauf gewandert haben
    1730 HessBlVk. 55 (1964) 63
  • an den sonntagen und kirchlichen feyertagen muͤssen sich die handwerker aller arbeit und aller zunftgeschaͤfte enthalten, wol aber duͤrfen ... die tischler saͤrge machen
    1785 Fischer,KamPolR. III 275
  • alle von tischlern, drechslern ... verfertigte neue waaren, sie moͤgen bestellet oder zum freyen verkauf bestimmt seyn, muͤssen von ihnen, bey deren ablieferung oder verkauf, vergeben werden
    1793 Schwarz,LausWB. III 192
  • wenn in einem orte gewerbe, die zu einer gattung gehoͤren, durch verschiedene zuͤnfte getrennt gewesen sind, so faͤllt dieses kuͤnftig ganz weg; so koͤnnen z.b. der tischler, der schuhmacher auf ihre gewerbescheine resp. auch stuͤhle und pantoffeln verfertigen und umgekehrt
    PreußGS. 1810 S. 81
unter Ausschluss der Schreibform(en):