Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Torfmoor

Torfmoor

, n., m.

feuchtes, mooriges Gelände (einer Gemeinde), in dem Torf (II) abgebaut werden kann
vgl. Moor (I)
  • idt schall uck nemand torff graven up ungedelde torffmohren edder im gemeine felde
    1633 SchleswDorfO. 4
  • sollen die kedden für solche ihre mühewaltung zu genießen haben, altherr gebrachter gebrauch, von jedem turffmohr so in Osteeler und Tiucher keddschafft belegen, sechs schaff
    1665/90 OstfriesBauerR. 107
  • wir [wollen] das torffmohr untereinander richtig theilen
    1692 SchleswDorfO. 578
  • da das brenn-holtz an einigen orten zu mangeln beginnet, so muͤssen beamten und schulzen die unterthanen an denenjenigen oertern wo torff moͤhre befindlich, zum torff stechen fleißig anhalten
    1754 Rabe,PreußG. I 2 S. 386
  • in den torf-mohren feuer anzulegen, ist bey i rthlr. strafe verboten
    1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1725
unter Ausschluss der Schreibform(en):