Torfstechen, n.

Abbau von Torf (II); auch das Recht dazu
  • des torfstechens sollen sich beyder theile leute auf dem streitigen orte sich enthalten
    1578 Westphalen,Mon. IV 3518 Faksimile
  • das den mohrburgern gleichwohl ihr ... landtwegk, wie der izo ist, gelassen, dieselben sich aber sonsten ienseiten des grabens, aller huͤtung, trifft, torfstechens, vnd dergleichen vff luneburgischen grundt vndt boden eusern vnd enthalten sollen
    1591 HambGSamml. X 120 Faksimile
  • da das brenn-holtz ... zu mangeln beginnet, so muͤssen beamten ... die unterthanen an denenjenigen oertern wo torff moͤhre befindlich, zum torff stechen fleißig anhalten
    1754 Rabe,PreußG. I 2 S. 386 Faksimile
  • haben die ... markgenossen ... antheile an dem beholzungsrechte, der huͤthung, dem plaggenmachen und torfstechen
    1785 Fischer,KamPolR. II 820 Faksimile
  • das turfstechen ist, ohne vorhero darzu von uns die gnaͤdigste erlaubnisz erhalten zu haben, nicht gestattet
    1785 Stift Essen/Moser,ForstArch. XV 101