Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Trägerin
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Trägerbesoldung
Trägerbezirk
Trägerblock
Trägerbruderschaft
Trägerei
Trägereid
(Trägergeld)
Träger'gerente
Trägergilde
(Trägerheuer)
Trägerin
, f.
I
Lehnsträgerin (II); weibl. Träger (II)
- inmassen pfalzgrav R. ... anno 1385 grav W.v.E. wittib Margrethen im namen ihrer unmuͤndigen soͤhne als eine traͤgerin damit [Gochsheim] belehnete1752 Sattler,WürtHist. II 236
II
weibl. Träger (IV)
- des organisten pfruͤndt ... hat zinsz alsz hernoch volget: ... H.B.[s] seligen hüszfrow als ein tregerin iiii som win1525 AktBaselRef. I 517
IV
Inhaberin (eines Amts, einer Herrschaftsgewalt)
- soll sie [Äbtissin] füren ein gemeinsam leben noch der regel ... als andere ir mitsuester, darmit sie me gesehen werd und geacht ein mitdienerin Gotz, den ein stolze tregerin des gewaltz1512 MittFürstenbArch. I 15
V
Frau, die (berufsmäßig) Tragedienste übernimmt
vgl.
Träger (VI)
- [hof der koͤnigin:] sie hat auch sechs kammerfrauen, ... eine waͤscherin, eine naͤher- und staͤrckerinn und eine traͤgerinDiarEurop. 20 (1670) App. II 84
- die weiber, so man nur traͤgerinnen nennet, deren ihre verrichtung bestehet allein darinnen, daß wann eine amme zwischen denen tauff-taͤgen mehrere kinder hat empfangen, ... so nimmt sie von diesen weibern ein und die andere, welche ihr die empfangene kinder helffen zur kirchen tragen1706 Lersner,FrankfChr. I 2 S. 59