Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Paraphernalien

Paraphernalien

, pl.

wie Paraphernalgut 
  • wo aber einicher man durch sich selbst oder seine diener one sein elich wyb handelte, woͤllen wir das alßdan das weib, noch des wybs güter, es sey dos oder parafernalia, für des mans schult nit sollen verhafft sein
    FrankfRef. 1509 fol. 25v
  • an den paraphernalien stehet nach gemeinen rechten dem manne ordentlich kein recht zu, l. 8, C. d. pact. conv. sup. dot.
    1738 Hayme 784
  • was dann die in solchen gefaͤllen, oder auch capitalien, baarschafft, mobilien, etc. bestehende paraphernalien derer standes-personen anbelanget, so getraue ich mir nicht, aus denen mir bekannten ... urkunden ein gewisses herkommen zu erweisen, obgleich mehrere dahin gehen, sie seyen der gemahlin proper-gut, womit sie nach gefallen schalten und walten koͤnne
    1745 Moser,StaatsR. XX 240
  • wann aber die frau vor angefangener ehe ihre paraphernalien verschuldet haben sollte: so muͤssen solche schulden bezahlet werden
    1755 Hellfeld II 1654
  • paraphernalien ... sind diejenigen guͤther, welche die frau neben der mitgabe noch zum manne bringet
    1762 Wiesand 801
unter Ausschluss der Schreibform(en):